ERBSCHAFTSSTEUER- UND SCHENKUNGSSTEUERERKLÄRUNG

Schenkungs- und Erbschaftssteuergesetz im Überblick

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind in Deutschland im sogenannten Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) festgelegt. Das Gesetz sieht drei unterschiedliche Steuersätze vor, die sich hauptsächlich nach der Höhe des geerbten oder verschenkten Vermögens sowie der Steuerklasse richten. Die Erbschaftsteuer sieht vor, dass bei allen Arten von unentgeltlichen Erwerbungen eine Steuer aus dem ErbStG greift. Kommt der Erwerb durch einen Todesfall zustande, so muss Erbschaftsteuer abgeführt werden. Bei einem Erwerb unter Lebenden fällt die Schenkungsteuer an.

Von einer unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht ist die Rede, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. In einem solchen Fall unterliegt der gesamte Vermögensanfall der Erbschaftsteuerpflicht, dazu gehören auch etwaige Vermögen im Ausland. Einige Ausnahmen gibt es jedoch. So bleibe beispielsweise der hinterlassene Hausrat steuerfrei, sofern der Wert dessen insgesamt nicht 41.000 Euro übersteigt.
Ebenfalls steuerfrei ist unter bestimmten Voraussetzungen der Erwerb von Wohnraum für die eigene Nutzung in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Kindern ist es grundsätzlich möglich, ein bebautes Grundstück der Eltern erbschaftssteuerbefreit zu erben, sofern Sie unverzüglich die Selbstnutzung aufnehmen und die Wohnfläche nicht größer als 200 m² ausfällt. Das Gleiche gilt für bebaute Grundstücke der Großeltern im Falle eines Vorversterbens.

Es existieren drei Steuerklassen, welche sich je nach dem Verhältnis des Erblassers (Schenker) zum Erben (Beschenkter) unterscheiden.

Steuerklasse I

  • Ehegatten oder Lebenspartner
  • Kinder (auch Stiefkinder)
  • Abkömmlinge der eigenen Kinder oder Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern (gemeint sind Großeltern, Urgroßeltern, etc.) bei Erwerb von Todes wegen (siehe § 2301 BGB)

Steuerklasse II:

  • Eltern und Voreltern, falls nicht in Steuerklasse I vertreten
  • Geschwister und Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Neffen und Nichten)
  • Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern
  • geschiedene Ehepartner sowie Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III:

  • Alle Personen, die von Steuerklasse I und II nicht umfasst sind

Unabhängig von der Steuerklasse gilt in jedem Fall ein persönlicher Freibetrag, der sowohl bei Schenkungen als auch Erbschaften Anwendung findet. Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre aufs Neue genutzt werden.

Folgende Freibeträge sind zu berücksichtigen:

  • Ehegatten oder Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 €
  • Kinder von verstorbenen Kindern oder Stiefkindern: 400.000 €
  • Kinder von lebenden Kindern oder Stiefkindern: 200.000 €
  • Sonstige Personen in der Steuerklasse I: 100.000 €
  • Alle Personen aus den Steuerklassen II und III (zum Beispiel Geschwister, Neffen, Freunde): 20.000 €

Überlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sowie deren Kindern wird im Falle eines Erbes zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beläuft sich auf 256.000 €.

Abzüge von Nachlassverbindlichkeiten

Bei Nachlässen sind grundsätzliche folgende abziehbaren Verbindlichkeiten zu berücksichtigen:

  • Schulden des Erblassers
  • Kosten für Bestattung, angemessene Grabdenkmäler und eine übliche Grabpflege
  • Einkommensteuernachzahlungen
  • Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen, Auflagen und Vermächtnissen
  • Steuertarif für Schenkungen und Erbfälle

Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die es Ihnen ermöglichen, Erbschaftssteuern in Deutschland zu vermindern oder gleich ganz zu vermeiden:

  • Schenkung an Erben unter Ausnutzung des alle zehn Jahre erneuerbaren Schenkungsfreibetrags
  • Durch Adoption oder Heirat einen Erben in eine günstigere Steuerklasse befördern
  • Einräumung von Vermächtnissen oder gegenseitige Erbeinsetzung nach dem Berliner Testament zugunsten der eigenen Kinder im Todesfall des ersten Lebenspartners
  • Übertragung von Immobilien mit Eintragung eines Nießnutzerrechts für die Schenker
  • Niedrigere Werte bei Immobilien ansetzen, beispielsweise durch Erstellung eines Gutachtens

In allen Sachen rund um Erbschafts- und Schenkungssteuer beraten wir Sie umfassend und helfen Ihnen dabei, Steuern so gut es geht zu vermeiden oder zu verringern. Außerdem helfen wir Ihnen bei der Erstellung einer Erbschafts- oder Schenkungssteuererklärung. Zur Abgabe einer solchen sind in Deutschland insbesondere natürliche Personen, welche einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die Staatsangehörigkeit an sich spielt dabei keine Rolle.

Außerdem stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um relevante Schriftstücke wie etwa Testamente aller Art geht. Gerne erstellen wir für Sie ein gemeinschaftliches Testament, ein Berliner Testament oder jede andere Form von Testament und beglaubigen dieses direkt notariell. Dabei kommt uns und Ihnen unsere enge Zusammenarbeit mit Notaren und Rechtsanwälten zugute. Wir können Ihnen dadurch einen umfangreichen Service aus einer Hand anbieten.

Gerade beim Thema Erbschaft stellen sich nicht selten sehr komplexe Fragen, die sich nur mit dem nötigen Fachwissen beantworten lassen. Sollten Sie dabei einmal nicht weiterwissen, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen. In enger Zusammenarbeit mit Ihnen erreichen wir stets optimale Ziele bei allen Angelegenheiten des Steuer- und Zivilrechts.

Erstellung der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung

Wir beraten Sie umfassend und kompetent auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts und erstellen für Sie die relevante Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung.

Zur Abgabe einer Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung verpflichtet sind insbesondere natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Notarielle Beurkundung der relevanten Unterlagen

Wir helfen Ihnen auch dabei die relevanten Schriftstücke wie Testamente,  gemeinschaftlicheTestamente  bzw. Berliner Testamente für Ehegatten sowie  Erbverträge zu erstellen und direkt notariell beurkunden zu lassen. Durch die enge Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, den Rechtsanwälten Schmidt – Rechtsanwälte und Notare -, können wir Ihnen den allumfassenden Service aus einer Hand anbieten.

Ganzheitliche Beratung rund um das Thema Erbrecht

Komplexe erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Fragestellungen bedürfen einer kompetenten und ganzheitlichen Beratung im Bereich des Zivil- und Steuerrechts. Damit zivilrechtlich als auch steuerrechtlich die gewünschten optimalen Ziele erreicht werden, arbeiten wir sehr eng mit unserem Kooperationspartner, den Rechtsanwälten Schmidt – Fachanwälte und Notare – in Bochum, zusammen.

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