Wichtige Faktoren beim Erwerb von Grundstücken oder Immobilien

Wer bei der Grunderwerbsteuer unnötig hohe Steuern zahlt, kann dies im Nachhinein nur schwer oder sogar überhaupt nicht mehr rückgängig machen. Hierin liegt ein großer Unterschied zu Ertragssteuern. Das liegt vor allem darin begründet, dass rechtswirksame Vereinbarungen über Grundstücke in Deutschland stets einer notariellen Beurkundung bedürfen.

Vor dem Abschluss eines solchen Vertrags ist eine steuerliche Beratung durch eine Fachfrau oder einen Fachmann zu empfehlen, da Notare keine derartige Beratung vornehmen.

Hilfreich ist eine kompetente Beratung unter anderem bei Bauträgerverträgen mit separatem Grundstückskauf, bei Immobilien in Gesellschaften, bei Schenkungen unter Auflagen, bei Testamenten mit Grundstücksvermächtnissen, bei Treuhandverhältnissen und vielen weiteren Gelegenheiten. Es dürfte den meisten sehr schwer fallen, bei den vielen Eigenheiten und Feinheiten hinsichtlich der steuerlichen Belastung den Überblick zu behalten. Aus diesem Grund sind wir  genau der richtige Ansprechpartner.

Wir helfen Ihnen beispielsweise bei der Prüfung der Grunderwerbspflicht bei Immobilientransaktionen oder bei steueroptimierten Vertragsgestaltungen bei Schenkungen oder Erbschaften. So können Sie sicherstellen, die Steuerlast so gering wie möglich zu halten. Sollte es nötig sein, vertreten wir Sie gerne bei Finanzbehörden oder bei Finanzgerichten. Gerade hier ist ein starker Partner an Ihrer Seite Gold wert.

Die Grunderwerbsteuer fällt übrigens nicht nur bei Kaufverträgen von Grundstücken an. Sie kann auch dann greifen, wenn Sie etwa Anteile von Gesellschaftern übertragen bekommen, welche ihrerseits über Grundbesitz verfügen. Laut § 2 GrEStG gilt auch ein Teileigentum als Grundstück, d.h. wenn Sie beispielsweise ein Teileigentum wie eine Eigentumswohnung erhalten oder über grundstücksgleiche Rechte verfügen.

Ausdrücklich nicht zu einem Grundstück zählen hingegen Dinge wie das Inventar oder Form von Mobiliar, selbst wenn dazu ein Eintrag mit Schätzwert im Vertrag vorkommt. Eine übernommene Instandhaltungsgrundlage bleibt ebenfalls unangetastet.

Wie hoch die Grunderwerbsteuer tatsächlich ausfällt, ist Ländersache. Recht hoch ist die Steuer derzeit in Nordrhein-Westfalen, wo 6,5 Prozent der Bemessungsgrundlage angesetzt werden. In Bayern und Sachsen ist die Steuerlast mit 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage deutlich geringer. Bei der Bemessungsgrundlage handelt es sich immer um den Wert der Gegenleistung, welche ein Erwerber zum Erwerb eines Grundstücks aufwendet. Dazu gehört natürlich der Kaufpreis, übernommene Verbindlichkeiten wie etwa Rückbau- oder Sanierungsverpflichtungen sind aber ebenfalls zu berücksichtigen. Die Steuer selbst entsteht in dem Moment, in dem ein rechtswirksamer Vertrag zum Abschluss kommt. Sollte die tatsächliche Übergabe von diesem Zeitpunkt abweichen, so hat dies auf die Grunderwerbsteuer zunächst keinen Einfluss.

Eine Ausnahme kann es jedoch geben, sofern der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung nach § 14 GrEStG steht, welche nicht vom Willen eines Einzelnen abhängig ist. In einem solchen Fall entsteht die Steuer erst mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, beispielsweise der Erteilung einer Baugenehmigung. Nicht relevant ist hingegen die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

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