Steuerstrafrecht

Steuerstrafrecht

Dank unserer Spezialisierung und der damit verbundenen Erfahrung in den Themen Steuerrecht und Strafrecht können wir Ihnen eine optimale Vertretung Ihrer Interessen bei etwaigen Steuerstrafverfahren bieten. Bei Vorwürfen der Steuerhinterziehung stehen wir Ihnen sowohl als Rechtsberater als auch als Steuerberater zur Seite und kümmern und um Ihre adäquate Verteidigung.

Umsatzsteuerhinterziehung

Die Umsatzsteuer ist im Steuerstrafrecht von besonderer Bedeutung, da eben jene Steuerart bei Ermittlungsverfahren zur Steuerhinterziehung sehr häufig herangezogen wird. Gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die sogenannten steuerbaren Umsätze. Der Steuersatz liegt in der Regel bei 19 Prozent, lediglich in einigen Ausnahmen gilt ein Steuersatz von sieben Prozent, beispielsweise bei Lebensmitteln.

Gewerbetreibende können gemäß § 15 UStG in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuern, welche für Lieferungen und sonstige Leistungen von anderen Unternehmen anfallen, vom Finanzamt im Rahmen eines Vorsteuerabzugs erstatten lassen. In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Vorsteuerabzug missbräuchlich angewendet wird und auf diese Weise Steuern unberechtigt erstattet werden. In diesem Zusammenhang ist häufig die Rede vom „Umsatzsteuerkarussel“.

Möglichkeiten für die Hinterziehung von Umsatzsteuer gibt es viele. Grundsätzlich ist zunächst jeder Unternehmer unterjährig zu Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zu einer jährlichen Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. Von dieser Regelung gibt es nur wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel Kleinunternehmer.

Im Rahmen einer Umsatzsteuererklärung kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfolgen, indem Umsätze in zu geringem Umfang angegeben werden oder aber Vorsteuerbeträge zu hoch angesetzt werden. Ebenfalls gängig ist die Steuerhinterziehung durch Unterlassung. Diese wird dann verwirklicht, wenn ein Unternehmer trotz gesetzlicher Verpflichtung keine Umsatzvorsteueranmeldung und/oder keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgibt.

Ebenfalls als Steuerhinterziehung wird es gewertet, sollte ein Unternehmer Vorsteuerbazüge aus Schreinrechnungen geltend machen wollen. Zwar wird das bloße Ausstellen einer solchen Rechnung noch nicht als Steuerhinterziehung gewertet. Dafür macht der Aussteller sich aber aufgrund von Urkundenfälschung strafbar.

Selbst, wenn ein Steuerpflichtiger keinerlei Steuerschulden bei den Finanzbehörden hat, kann dennoch eine Steuerhinterziehung vorliegen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand Umsatzsteuern in Höhe von 10.000 Euro nicht angezeigt hat und gleichzeitig über einen Vorsteuererstattunganspruch von 15.000 Euro verfügt, welcher ebenfalls verschwiegen wurde. Grundsätzlich würde sich daraus eine Erstattung ergeben. Die Saldierung verschiedener Steuerposten ist jedoch nicht erlaubt. Ob ein Steuerpflichtiger eine Erstattung erhält oder zu einer Nachzahlung verpflichtet ist, steht nicht im Fokus. Es geht in erster Linie darum, dass der Finanzbehörde vollständige und korrekte Angaben übermittelt werden.

Ein Strafverfahren kann in solchen Fällen umgangen werden, indem eine Selbstanzeige aufgesetzt wird und korrekte Angaben hinsichtlich der Umsatzsteuer dargelegt werden. Bei solchen und anderen Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter.

Kontakt: Telefonnummer: 0231 6992200 und Telefax: 0231 69922019

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