LEISTUNGEN FÜR PRIVATKUNDEN
Private Steuererklärungen

Sie nutzen Ihre freie Zeit und wir erledigen die Steuererklärung für Sie
Im Juli eines jeden Jahres steht die Erstellung der privaten Steuererklärung an. Die meisten Menschen investieren viel Zeit um ihre Steuererklärung zu erstellen. Dabei entsteht in einigen Fällen eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Richtigkeit der in der Steuererklärung angegebenen Daten. Da es um bares Geld geht, möchten Sie sicherlich auf der sicheren Seite sein um Fehler vermeiden.
Daher sollten Sie Ihre freie Zeit nutzen und die private Steuererklärung von uns erstellen lassen. Da wir über eine langjährige Erfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet der Erstellung von Steuererklärungen verfügen sind wir uns sicher, dass Sie Ihre Zeit lieber mit Ihrer Familie nutzen oder Ihren Hobbys nachgehen möchten, als sich mit dem deutschen Steuerrecht auseinanderzusetzen.
Professionelle private Steuererklärung durch den Steuerberater
Viele Menschen sind sich dessen gar nicht bewusst, dass sich auch bei der privaten steuerlichen Erklärung viel Geld sparen lässt. Sie werden überrascht sein, wie viele getätigte Ausgaben Sie doch gegenrechnen können, um Ihre Steuerlast zu mindern. Wir, die Steuerberater der BOSG, übernehmen für Sie die Erstellung Ihrer privaten Steuererklärung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch in allen anderen steuerlichen Angelegenheiten beratend zur Seite und halten Sie auf dem neuesten Stand.
Neben der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung im privaten Bereich übernehmen wir für Sie auch die Erstellung von
- Erbschaftsteuererklärungen und
- Schenkungsteuererklärungen.
Ebenso gehören auch steuerlich beratende Tätigkeiten im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckungen (in Kooperation mit dem Notar in unserem Hause) sowie Beratungsleistungen zu Vermögensanlagen und Altersvorsorge zu unserem Dienstleistungsangebot.
…für Arbeitnehmer:
Früher war die private Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern auch unter dem Begriff „Lohnsteuerjahresausgleich“ bekannt. Die Besonderheit bei Einkünften aus Anstellungsverhältnissen ist, dass bereits unterjährige Vorauszahlungen auf den bezogenen Lohn bzw. das bezogene Gehalt geleistet werden (sog. Lohnsteuer). Hierbei werden Kosten, die steuerlich zu berücksichtigen sind nicht bzw. nur teilweise zur Reduzierung der Steuerlast herangezogen. Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung können sämtliche Kosten, die steuerlich relevant sind (u.a. Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben etc.), geltend gemacht werden. Auf dieser Basis wird die tatsächliche Steuerlast berechnet und die Vorauszahlung aus der Lohnsteuer abgezogen. Es ergibt sich der Steuererstattungs- bzw. -nachzahlungsbetrag.
…für Vermieter
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung handelt es sich um einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die in der Regel im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln sind. Anders als bei den Einkünften aus abhängiger Beschäftigung werden hier nicht „automatisch“ Steuern abgeführt. Daher ist jeder Vermieter verpflichtet mindestens einmal im Jahr seine Einkünfte zu ermitteln und diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Da es im Bereich der Vermietung und Verpachtung einige steuerliche Fallstricke gibt, empfiehlt es sich professionell beraten zu lassen. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung, beraten Sie bei Investitionsentscheidungen und nehmen für Sie die steueroptimale und rechtsichere Deklaration Ihrer Einkünfte vor.
…für Gewerbetreibende und Freiberufler
Gewerbetreibende und Freiberufler sind bezüglich der Ermittlung Ihrer Einkünfte ebenfalls verpflichtet laufend Bücher zu führen und diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Ermittlung der Einkünfte hat, in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens, durch Einnahmen-Überschussrechnung oder durch Bilanzierung zu erfolgen. Wenn wir die laufende Buchführung sowie den Jahresabschluss für Sie erstellen, werden die Einkünfte von uns in Ihre Einkommensteuererklärung übernommen.
…für Renter
Renten sind, entgegen der immer noch weit verbreiteten Meinung, nicht steuerfrei. Für Rentner, die vor dem 31.12.2014 in Ruhestand gegangen sind, ergibt sich ein steuerpflichtiger Anteil der Rentenbezüge von 50 %. Dieser wächst von Jahr zu Jahr des Renteneintritts um 2-Prozentpunkte. Rentner, die ab dem Jahr 2040 in Ruhestand gehen, haben somit hundert Prozent der Renteneinkünfte zu versteuern.
Bei Rentnern mit geringen Renten fallen nach Berücksichtigung des steuerfreien Anteils und dem Grundfreibetrag oftmals keine Steuern an. Dies wird sich jedoch in Zukunft aufgrund des steigenden steuerpflichtigen Anteils ändern. Rentner, die bisher nur Arbeitseinkünfte bezogen haben, waren es gewohnt, dass automatisch Steuervorauszahlungen an den Fiskus abgeführt wurden, dies ist bei Rentenbezügen nicht der Fall. Bei der erstmaligen Abgabe der Einkommensteuererklärung nach Eintritt des Rentenalters, ergeben sich daher oftmals sehr hohe Abschlusszahlungen. Sprechen Sie uns diesbezüglich an, wir helfen Ihnen gerne weiter.