STEUERFAHNDUNG – STEUERHINTERZIEHUNG
Steuerstrafrecht

Dank unserer Spezialisierung und Erfahrung in Sachen Strafrecht und Steuerrecht könnten wir Ihre Interessen bei möglichen Steuerstrafverfahren optimal vertreten. wir helfen Ihnen sowohl als Steuerberater als auch als Rechtsberater aus und übernehmen für Sie die vollständige Verteidigung im Falle des Vorwurfs der Steuerhinterziehung.
Besuch der Steuerfahndung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung
Die deutschen Landesfinanzbehörden unterhalten die Steuerfahndung, deren Aufgabe es gemäß § 208 AO ist, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufzudecken. Ferner sollen Besteuerungsgrundlagen von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten ermittelt werden. Außerdem zählt zum Aufgabenbereich der Steuerfahndung die Aufdeckung bisher unbekannter Steuerfälle.
Sollte die Steuerfahndung einen konkreten Verdacht haben, so verfügt sie über weitreichende Befugnisse. Von Durchsuchen bis hin zu Beschlagnahmungen stehen der Behörde zahllose Möglichkeiten offen. Kommt es zu einem Verdacht der Steuerhinterziehung, so wird die Steuerfahndung in aller Regel zunächst eine Durchsuchung beim mutmaßlichen Steuersünder vornehmen. Letzterer erfährt von der Einleitung einer Ermittlung häufig erst dann, wenn die Steuerfahndung schon mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Türe steht und im Anschluss die Räumlichkeiten nach relevanten Unterlagen und möglichen Beweisen durchsucht, welche bei der Aufklärung eines Falles hilfreich sein könnten.
Im gerichtlichen Durchsuchungsbeschuss finden sich Informationen darüber, welcher Verdacht genau besteht und auf welcher Grundlage dieser erhoben wird. Das bedeutet, dass im Durchsuchungsbeschluss unter anderem Informationen über die konkrete Steuerart, welche im Verdacht einer Hinterziehung steht, sowie über die betroffenen Jahre und den inhaltlichen Gegenstand einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung stehen.
Eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung kommt in der Regel sehr überraschend und ist sowohl für die Beschuldigten selbst als auch für die Angehörigen meist eine sehr große Belastung. Wer sich einmal in einer solchen Situation wiederfindet, sollte zunächst einen kühlen Kopf bewahren und nicht in Panik geraten. Am besten ist es, so schnell wie möglich einen Steuerberater oder einen Steuerstrafverteidiger zu kontaktieren und die nächsten Schritte abzusprechen. Fragen Sie dabei auch ruhig, welche Aussagen Sie gegenüber der Steuerfahndung machen sollten und welche besser nicht.
Abseits der Durchsuchung verfügt die Steuerfahndung über ein weiteres Zwangsmittel in Form der Beschlagnahmung von Gegenständen. Relevante Gegenständer wie etwa Unterlagen, Computer, Datenträger und andere digitale sowie analoge Medien kann die Steuerfahndung bis auf weiteres mitnehmen. Außerdem ist die Behörde dazu befugt, Telefone abzuhören. Möglich ist das allerdings nur mit einem richterlichen Beschluss. Sollte die Steuerfahndung zu solchen Mitteln greifen, so haben Beschuldigte stets die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Unsere Experten auf diesem Gebiet stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen dabei zu helfen und alle Schritte im Voraus genau zu klären.