STEUERHINTERZIEHUNG AUS ERBFÄLLEN
Steuerstrafrecht

Unsere Steuerberatungsgesellschaft in Dortmund hat sich auf die Bereiche Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert und bieten Ihnen eine langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet. Das ermöglicht es uns, Ihre Interessen in möglichen Steuerstrafverfahren bestmöglich zu vertreten. Bei dem Vorwurf der Steuerhinterziehung stehen wir Ihnen sowohl als Rechtsberater als auch als Steuerberater mit Rat und Tat zur Seite und kümmern uns um eine adäquate Verteidigung.
Steuerhinterziehung bei Erbschaften
Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines zuvor festgelegten Testaments erhalten nahe Familienangehörige im Falle eines Todes in der Familie ein gewisses Teil des Vermögens eines Erblassers. Eine solche Erbschaft ist grundsätzlich steuerpflichtig. Rein finanziell ist eine Erbschaft eine positive Angelegenheit, wenngleich der Verlust eines Familienmitglieds dadurch natürlich in keiner Weise ausgeglichen werden kann.
In einigen Fällen kann es auch vorkommen, dass eine Erbschaft mit allerlei Unannehmlichkeiten verbunden ist. In jüngerer Vergangenheit spielen dabei vor allem die Themen Steuerhinterziehung und Schwarzgeld eine wichtige Rolle. Schwarzgeld ist immer mit einem hohen Risiko verbunden, welches kaum zu kontrollieren ist. Das zeigt nicht zuletzt die Berichterstattung in den Medien in den letzten Jahren. Die Steuerbehörden sind bei der Steuerfahndung heute deutlich intensiver tätig als früher und blicken auf eine hohe Erfolgsquote auf dem Gebiet der steuerstrafrechtlichen Verfolgung von Steuersündern.
Dazu ein kleines Beispiel. Viele Erben müssen nach dem Tod eines Erblassers feststellen, dass Sie Vermögen geerbt haben, welches unter § 370 AO fällt und aus diesem Grund den Tatbestand der Steuerhinterziehung für den Erblasser erfüllt. Viele Steuersünder verfügen etwa über Konten in sogenannten Steueroasen wie der Schweiz. Wer ein solches Erbe annimmt und entdeckt, dass darin Schwarzgeld enthalten ist, führt das zu Konsequenzen, die für einen Erben im ersten Moment kaum abzuschätzen sind.
Prinzipiell darf eine Steuersünde eines Erblassers einem Erben straftrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der Erbe ist jedoch dazu verpflichtet, eine Nacherklärung beim Finanzamt durchzuführen, sollte der Erblasser sein Vermögen nicht korrekt bei den zuständigen Behörden angegeben haben. Dies steht unter der Voraussetzung, dass der Erbe über die fehlerhaften Angaben Bescheid weiß. Das kann beispielsweise dann geschehen, wenn ein Erbe von einem Schwarzgeld-Konto erfährt und nach einer Überprüfung der Steuererklärung feststellt, dass Erträge aus der Verzinsung eines solchen Kontos nicht in der Steuererklärung angegeben wurden. In einem solchen Fall wäre ein Erbe verpflichtet, dem Finanzamt die korrekten Erträge mitzuteilen und eine bereits abgegebene Steuererklärung zu korrigieren. Dies gilt für alle Steuererklärungen, für die die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch nicht eingetreten ist. Im besten Fall wird eine Berichtigungserklärung zusammen mit einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerstrafrecht erstellt.
Erfolgt vorsätzlich keine Abgabe einer Berichtigungserklärung, so macht ein Erbe sich der Steuerhinterziehung schuldig. Um dies zu vermeiden, ist die Beratung eines professionellen Steuerberaters im Falle einer Erbschaft sehr zu empfehlen.