ZUR STRAFFREIHEIT DURCH WIRKSAME SELBSTANZEIGE
Steuerstrafrecht

Wir haben uns bewusst auf die Bereiche Steuerrecht und Strafrecht spezialisiert, verfügen über eine langjährige Erfahrung und können dadurch Ihre Interessen in Steuerstrafverfahren optimal vertreten. Wir stehen Ihnen dabei sowohl als Steuerberater als auch als Rechtsberater zur Seite und kümmern uns um Ihre Verteidigung bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Steuerhinterziehung | STEUERSTRAFRECHT
Steuerhinterziehung – Per Selbstanzeige zur Straffreiheit
Bei einer begangenen Steuerhinterziehung räumt der Gesetzgeber dem Steuersünder mit dem § 371 AO die Möglichkeit ein, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu verfassen. Damit wird angestrebt, bisher unversteuert gebliebenes Vermögen zu besteuern und außerdem bisher geheim gehaltene Steuerquellen aufzudecken. Ein Steuersünder hat dadurch die Möglichkeit, zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren und entstandenen Schaden innerhalb einer angemessenen Frist wieder auszugleichen. Die Wiedergutmachung wiegt bei Steuersündern, die Reue zeigen, also höher als das Verhängen einer Strafe.
In der Abgabenordnung ist genau vorgeschrieben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine wirksame Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung abgegeben werden kann. Straffreiheit tritt nach § 371 AO dann ein, wenn ein Steuersünder zu sämtlichen unverjährten Straftaten einer Steuerart unrichtige Angaben vollumfänglich korrigiert, ergänz oder nachholt. Außerdem darf nach § 371 Abs. 2 AO keine Sperrwirkung eingetreten sein und alle hinterzogenen Steuern müssen nachbezahlt werden. Straffreiheit tritt einfach gesagt also dann ein, wenn jemand sich selbst anzeigt, bevor die zuständige Finanzbehörde Ermittlungen aufgenommen hat und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer Frist zurückzahlt, welche vom Finanzamt festgelegt wird.
Per Gesetz gibt es kein Formular und auch keinen Vordruck, welchen Steuersünder zum Zwecke der Selbstanzeige ausfülle könnten. Eine Berichtigungserklärung muss deshalb nicht unbedingt in der gleichen Form wie die ursprüngliche Steuererklärung erfolgen. Einzig die inhaltlichen Anforderungen werden durch die Abgabenordnung klar definiert. In welcher Form Anzeige und Berichtigung geschehen, ist jedem selbst überlassen. Die Schriftform ist jedoch zu bevorzugen, gerade mit Blick auf die Beweissicherung. Das Wort Selbstanzeige muss in selbiger nicht auftauchen. Die Anzeige muss auch nicht zwingend vom Steuersünder persönlich verfasst werden, ein entsprechendes Schreiben kann ebenfalls von einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht verfasst werden. Das ist sogar zu empfehlen, da so sichergestellt ist, dass alle Aspekte für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige berücksichtig sind.
Die Anzeige geht stets an die Finanzbehörde. Eingereicht werden kann sie zum Beispiel beim Bundesministerium für Finanzen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem örtlichen Finanzamt. Zumeist ist es zu empfehlen, die Anzeige beim Finanzamt vor Ort einzureichen, welches sowohl örtlich als auch sachlich für den Steuerpflichtigen zuständig ist.
Nach der erfolgten Meldung einer Steuerhinterziehung kommt es zunächst zu einem Ermittlungsverfahren und es wird geprüft, ob bereits Ermittlungen laufen. Sollte dies nicht der Fall sein und die inhaltlichen Voraussetzungen von § 371 AO erfüllt sein, so müssen alle bisher unentdeckten Erträge aus Auslandsgeschäften zuzüglich aufgelaufener Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Dank unserer langjährigen Erfahrung in Sachen Steuerrecht und Strafrecht können wir Ihre Interessen in möglichen Steuerstrafverfahren optimal vertreten. Gerne helfen wir Ihnen auch weiter, wenn Sie eine Selbstanzeige in Betracht ziehen oder fälschlicherweise der Steuerhinterziehung bezichtigt werden. Sprechen Sie uns einfach an!